Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Wuppertal
Auszug aus den "Amtlichen Mitteilungen der Bergischen Universität Wuppertal" Jahrgang 35 Nr. 42 vom 26.10.2006.
§ 1 Aufgaben der Bibliothek
(1) Die Universitätsbibliothek Wuppertal ist eine wissenschaftliche Bibliothek. Sie sorgt insbesondere für die Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung konventioneller sowie elektronischer Medien und Informationen, die sie in den Bibliotheksräumen anbietet und in Datennetzen vermittelt.
(2) Sie dient in erster Linie den Bedürfnissen von Forschung, Lehre und Studium an der Bergischen Universität Wuppertal, steht aber auch allgemein zu beruflicher und persönlicher Information und Weiterbildung offen.
§ 2 Begründung des Benutzungsverhältnisses
(1) Wer die Bibliothek benutzen will, bedarf der Zulassung. Die Zulassung begründet ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen der Benutzerin oder dem Benutzer und der Bibliothek, dessen Inhalt durch diese Benutzungsordnung geregelt ist.
(2) Die Zulassung erfolgt grundsätzlich auf Antrag durch Aushändigung des Benutzerausweises. Für die an der Bergischen Universität Wuppertal immatrikulierten Studierenden wird nach der Immatrikulation ein besonderer Benutzerausweis für die Bibliothek maschinell hergestellt, der in Verbindung mit dem gültigen Studentenausweis gilt. Von anderen Personen kann der Zulassungsantrag mündlich oder schriftlich gestellt werden. Diesen Benutzerinnen und Benutzern wird nach Vorlage eines Personal- oder Dienstausweises ein besonderer Benutzerausweis ausgestellt. Der Ausweis bleibt Eigentum der Bibliothek. Bei der Zulassung und im Rahmen des weiteren Benutzungsverhältnisses werden die erforderlichen personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gespeichert. Für die Nutzung des Internet oder vergleichbarer Kommunikationstechnologien ist eine besondere Zugangsberechtigung gemäß § 15 Abs. 2 erforderlich.
Aus Gründen der Datensicherung erhält jede oder jeder, die oder der die Bibliothek benutzt, zusätzlich zur Benutzernummer eine Geheimnummer oder ein Passwort, das von ihr oder ihm selbst geändert werden kann. Für den Schutz dieser zusätzlichen Codierungen vor unbefugtem Gebrauch ist sie oder er selbst verantwortlich.
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung weiterer personenbezogener Daten im Rahmen von Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten ist zulässig, sofern die gesetzlichen Löschungsfristen eingehalten werden.
(3) Für die Benutzung der Präsenzbestände ohne Inanspruchnahme der Ausleihe kann die Leiterin oder der Leiter der Bibliothek im Einvernehmen mit der Bibliothekskommission für die Bibliothekszentrale oder für die Fachbibliotheken besondere Zulassungsvoraussetzungen festlegen.
Auch Besucherinnen oder Besucher, die nicht im Besitz der Zulassung gem. Abs. 2 sind, haben beim Betreten der Bibliothek oder bei Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen diese Benutzungsordnung zu beachten. Dies gilt auch für Interessenten, die über Computer auf das elektronische Datennetz der Bibliothek zugreifen.
(4) Ohne Prüfung des Benutzungszweckes werden zugelassen:
a) die Mitglieder und Angehörigen der Bergischen Universität Wuppertal sowie anderer nordrhein-westfälischer Hochschulen,
b) die Mitglieder und Angehörigen anderer deutscher Hochschulen, die ihren Wohnsitz in der Region haben,
c) die Angehörigen der Behörden und Institutionen, die ihren Sitz in der Region haben.
(5) Zur Benutzung können alle Personen mit Vollendung des 16. Lebensjahres zugelassen werden, soweit die Bedürfnisse der in Absatz 4 genannten Benutzerinnen und Benutzer nicht entgegenstehen. Personen unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung einer gesetzlichen Vertreterin oder eines gesetzlichen Vertreters. Ihm oder ihr obliegt die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über den Jugendschutz. Personen unter 16 Jahren ist das Betreten der Bibliothek nur in Begleitung einer Erziehungsberechtigten oder eines Erziehungsberechtigten gestattet. Für die Internetnutzung wird eine Altersgrenze von 18 Jahren festgelegt.
(6) Entleiherin oder Entleiher einer Medieneinheit, die durch ihre Signatur identifiziert wird, ist die- oder derjenige, auf deren oder dessen Benutzerausweis das Buch entliehen worden ist.
§ 3 Inhalt der Benutzungsordnung, Rechte und Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer
(1) Wer zur Benutzung der Bibliothek zugelassen ist, hat das Recht auf die in dieser Benutzungsordnung genannten Dienstleistungen, ist aber auch verpflichtet, in der Bibliothek alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die dem ordnungsgemäßen Ablauf des Bibliotheksbetriebes zuwiderlaufen, insbesondere andere Benutzerinnen und Benutzer stören oder eine Gefährdung für Personen, Gebäude oder Sachen darstellen.
(2) Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, einzelne Benutzungsanweisungen zu erteilen, den Benutzerausweis und gegebenenfalls den amtlichen Ausweis einzusehen.
(3) Taschen, Mappen, Schirme, Gepäck, Mäntel, andere Überbekleidung u.ä. dürfen nicht in den Kontrollbereich der Bibliothek mitgenommen werden, sondern sollen in den dafür vorgesehenen Einrichtungen im Flur vor der Bibliothek untergebracht werden. Die Lagerung von verderblichen oder gefährlichen Materialien ist dort untersagt. Das zuständige Bibliothekspersonal ist bei Zuwiderhandlungen zur Einsichtnahme berechtigt.
(4) In allen der Benutzung dienenden Räumen der Bibliothek ist im allgemeinen Interesse der Benutzerinnen und Benutzer größte Ruhe zu bewahren. Rauchen, Essen und Trinken sind in ihnen nicht gestattet. Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden. Mobile Telefone, Walkmen usw. sind abzuschalten und Laptops nur an den dafür vorgesehenen Plätzen zu benutzen.
(5) Die Bestände der Bibliothek sowie die durch den auswärtigen Leihverkehr vermittelten Medieneinheiten sind sorgfältig zu behandeln, so dass Beschädigungen vermieden werden. Hineinschreiben, An- und Unterstreichungen sind nicht gestattet. Erkennbare Beschädigungen sind dem Personal der Leihstelle anzuzeigen und werden von ihm in der Medieneinheit an geeigneter Stelle vermerkt. Es ist der Benutzerin oder dem Benutzer untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
(6) Die zur Verfügung gestellten Geräte, insbesondere die PC, sind nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung zu verwenden. Beschädigungen und Mängel sind unverzüglich dem Bibliothekspersonal anzuzeigen. Manipulationen, insbesondere an den Rechnern, den Programmen oder an den Datenbeständen der Bibliothek - auch durch unbefugte Netznutzung - können den Ausschluss von der Bibliotheksbenutzung und ggf. gerichtliche Schritte nach sich ziehen; es gelten die Regelungen des § 15 der Benutzungsordnung. Die Bibliothek übernimmt keine Gewährleistung für netzgestützte Selbstbedienungsfunktionen.
(7) Alle mitgebrachten Medieneinheiten sind beim Betreten und Verlassen der Bibliotheksräume der Aufsicht deutlich erkennbar vorzuzeigen.
(8) Für verloren gegangene oder beschädigte Medieneinheiten hat die Entleiherin oder der Entleiher, auch wenn ihn ein persönliches Verschulden nicht trifft, Schadenersatz zu leisten, insbesondere durch Zahlung der zur Wiederbeschaffung der Medieneinheit oder für eine photographische Reproduktion benötigten Summe. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Die Bibliothek ist berechtigt, Ersatzleistung zu verlangen, wenn sie nach Ablauf der Leihfrist die Entleiherin oder den Entleiher vergeblich unter Fristsetzung und Hinweis auf die eintretende Verpflichtung zur Ersatzleistung zur Rückgabe der Medieneinheit aufgefordert hat.
(9) Abwesenheit vom Hochschulort entbindet nicht vom Einhalten der Leihfrist.
(10) Alle Benutzerinnen und Benutzer im Falle der Benutzung nach § 10 oder § 14 sind verpflichtet, der Bibliothek jede Änderung ihrer Anschrift sofort mitzuteilen. Für Kosten und Nachteile, die der Bibliothek aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, haftet die Benutzerin oder der Benutzer.
(11) Der Benutzerausweis ist sorgfältig aufzubewahren. Sein Verlust ist der Bibliothek unverzüglich zu melden. Die Inhaberin oder der Inhaber haftet für alle bis zum Zeitpunkt der Verlustmeldung mit dem abhanden gekommenen Ausweis entliehenen Medieneinheiten.
(12) Über die Heranziehung der Benutzerinnen oder der Benutzer nach den Absätzen 8 bis 11 entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Bibliothek, nachdem sie oder er den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
§ 4 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
(1) Die Zulassung der Benutzung endet unbeschadet der Bestimmungen in § 5
a) für die Studierenden der Bergischen Universität Wuppertal mit ihrer Exmatrikulation,
b) für die Gasthörerinnen und Gasthörer der Bergischen Universität Wuppertal mit dem Ende des Semesters, für das sie als Gasthörerin oder Gasthörer zugelassen sind,
c) für die übrigen Mitglieder der Bergischen Universität Wuppertal mit ihrem Ausscheiden aus der Bergischen Universität Wuppertal,
d) für die sonstigen Benutzerinnen und Benutzer der Bibliothek mit dem Ablauf der Gültigkeit ihres Benutzerausweises,
e) bei Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Benutzungsverhältnis,
f) durch Tod oder gerichtliche Anordnung von Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft i.S.d. einschlägigen bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen.
(2) Mit der Beendigung der Zulassung zur Benutzung erfolgt die Entlassung aus dem Benutzungsverhältnis. Die Benutzerinnen oder Benutzer sind verpflichtet, vor der Entlassung aus dem Benutzungsverhältnis alle aus der Bibliothek entliehenen Bestände und den Benutzerausweis zurückzugeben sowie ihre sonstigen aus der Benutzungsordnung und der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bereich Information, Kommunikation, Medien nach § 30 Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-IKM, im Folgenden Gebührenverordnung) entstandenen Pflichten gegenüber der Bibliothek zu erfüllen. Nicht erfüllte Verpflichtungen werden durch die Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht hinfällig.
§ 5 Ausschluss von der Benutzung
(1) Wer gegen die Benutzungsordnung verstößt, kann von der Leiterin oder vom Leiter der Bibliothek zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden, nachdem ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss ist der Benutzerin oder dem Benutzer schriftlich bekannt zu geben. Alle aus der Benutzungsordnung erwachsenen Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.
(2) Gegen den Ausschluss ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung möglich. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Rektorat der Bergischen Universität Wuppertal schriftlich einzulegen.
(3) Die Benutzerin oder der Benutzer kann von der Ausleihe ausgeschlossen werden, wenn sie oder er mit der Bezahlung entstandener Forderungen oder mit der Rückgabe von Medieneinheiten trotz vorhergehender Mahnungen in Verzug geraten ist. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch bei der Leiterin oder dem Leiter der Bibliothek eingelegt werden.
§ 6 Sicherung der Bibliotheksbestände
(1) Die Bibliothek kann von Personen, die nicht der Bergischen Universität Wuppertal angehören, im Falle der Benutzung nach § 10 oder § 14 eine Sicherheitsleistung, die Vorlage eines Beschäftigungsnachweises oder einer Bürgschaftserklärung verlangen.
(2) Die Sicherheitsleistung kann durch eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaftserklärung einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
(3) Ein persönlicher Bürge haftet selbstschuldnerisch für alle Schäden und Verluste, die der Bibliothek aus dem Verhalten der Benutzerin oder des Benutzers, für die oder den er bürgt, entstehen. Bürgschaften von Angehörigen der Bibliothek werden nicht anerkannt.
(4) Die Höhe eines als Sicherheit zu hinterlegenden Geldbetrages richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert der zu entleihenden Medieneinheiten und dem Risiko, das im Einzelfalle aus dem Benutzungsverhältnis entsteht.
(5) Bei Rückgabe aller entliehenen Medieneinheiten werden die Sicherheitsleistungen zurückgegeben. Die Bibliothek hat das Recht, Ersatzansprüche und Forderungen an rückständigen Gebühren vorab daraus zu befriedigen.
§ 7 Gebühren und Auslagen
(1) Bei der Benutzung der Bibliothek werden Gebühren und Auslagen nach der jeweils gültigen Fassung der Gebührenverordnung fällig.
(2) Für die in der Gebührenverordnung vorgesehene Ermäßigung bzw. Niederschlagung von Gebühren in besonderen Härtefällen ist die Leiterin oder der Leiter der Bibliothek zuständig.
§ 8 Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden von der Leiterin oder dem Leiter der Bibliothek im Einvernehmen mit der Bibliothekskommission festgelegt. Sie werden durch Aushang oder durch Veröffentlichung auf den Internetseiten der Bibliothek bekanntgegeben.
§ 9 Benutzung in den Bibliotheksräumen
(1) Die Bestände der Bibliothek sind in den Fachbibliotheken und in der Bibliothekszentrale teils präsent, teils ausleihbar aufgestellt.
(2) In den Freihandbereichen darf jede Benutzerin und jeder Benutzer Medieneinheiten den Regalen entnehmen und sie an den Leseplätzen einsehen. Zur Rückordnung werden Medieneinheiten auf besonders gekennzeichneten Sammeltischen abgelegt. Rückstellungen in die Regale nimmt das Bibliothekspersonal vor.
(3) Die Präsenzbestände der Bibliothekszentrale und der Fachbibliotheken können nur innerhalb der Bibliothek benutzt werden. Kurzausleihen über Nacht, über das Wochenende oder mit Sonderfristen sind zulässig, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Einzelheiten werden durch besondere Bekanntmachung geregelt.
(4) Die im Magazin der Bibliothekszentrale aufgestellten Bestände sind den Benutzerinnen und Benutzern im Allgemeinen nicht direkt zugänglich. Sie werden nach vorhergehender Bestellung für die Benutzung bereitgehalten.
(5) Die Ausgänge der Bibliothek bei der Leihstelle sind durch eine elektronische Buchsicherungsanlage gesichert, die die Mitnahme nicht ordnungsgemäß verbuchter Medieneinheiten anzeigt. In einem solchen Fall kann die Benutzerin oder der Benutzer mit einer Ausleihsperre, mit Hausverbot oder strafrechtlicher Verfolgung belegt werden.
§ 10 Ortsausleihe
(1) Alle in der Bibliothek vorhandenen Bestände, die nicht unter die Einschränkung des § 11 fallen, können zur Benutzung außerhalb der Bibliothek entliehen werden.
(2) Die Ausleihe erfolgt bei Vorlage des Benutzerausweises (siehe § 2 Abs. 2) an den Buchungsplätzen der Bibliothek.
(3) Ohne ordnungsgemäße Ausleihverbuchung dürfen Medieneinheiten nicht aus der Bibliothek mitgenommen werden. Bei Ausleihe und Rückgabe ist die Benutzerin oder der Benutzer dazu verpflichtet, die Buchungsbelege entgegenzunehmen und diese auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. In Fällen der Gebührenerhebung ist die Bibliothek zur Einbehaltung der Rückgabebelege berechtigt. Ersatzquittungen werden auf Verlangen ausgestellt.
(4) Besondere Benutzungs- oder Aufstellungseinheiten (z.B. Arbeitsapparate oder Laborapparate) werden über die Ortsausleihe registriert. Die Bestände dieser Aufstellungseinheiten müssen für die Benutzung im Hochschulbereich grundsätzlich zugänglich bleiben.
§ 11 Ausleihbeschränkungen
(1) Von der Ausleihe sind die als Präsenzbestand gekennzeichneten Bestände grundsätzlich ausgenommen. Unberührt bleibt davon die Möglichkeit der Kurzausleihe gem. § 9 (3) Satz 2. In Ausnahmefällen kann die Leiterin oder der Leiter der Bibliothek die Benutzung außerhalb der Bibliothek gestatten.
(2) Die Bibliothek hat das Recht, weitere Medieneinheiten von der Entleihung auszuschließen oder ihre Entleihung einzuschränken, wenn dies im Interesse der Benutzerinnen und Benutzer geboten erscheint.
(3) Die Benutzung bestimmter Medieneinheiten wird außerdem eingeschränkt, wenn gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter dies vorschreiben.
§ 12 Leihdauer und Leihfristen
(1) Die Leihdauer für den Ausleihbestand beträgt in der Regel 30 Tage.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Bibliothek kann die Ausleihdauer in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Absatz 1 regeln.
(3) Die Leihdauer kann um jeweils höchstens 30 Tage bis zu einer maximalen Ausleihdauer von 12 Monaten verlängert werden, soweit eine Medieneinheit nicht von anderen Benutzerinnen oder Benutzern vorgemerkt worden ist. Die Verlängerung der Leihdauer ist auf Wunsch und Risiko der Benutzerin oder des Benutzers auch über das Internet möglich. Telefonische Verlängerungsanträge sind ausgeschlossen. Nach einer maximalen Ausleihdauer von 12 Monaten ist die Vorlage der Medieneinheiten in der Bibliothek erforderlich. Eine Verlängerung über die Gültigkeitsdauer des Benutzerausweises hinaus erfolgt nicht. Für Universitätsmitarbeiterinnen und Universitätsmitarbeiter gelten gesonderte Regelungen.
(4) Die Bibliothek kann ausgeliehene Medieneinheiten, auch nach bewilligter Fristverlängerung, vor Ablauf der Leihdauer zurückfordern, wenn diese für einen Semesterapparat oder aus dienstlichen Gründen benötigt werden. Insbesondere kann sie auch zum Zwecke einer Revision eine Rückgabe von entliehenen Medieneinheiten veranlassen.
(5) Wird die Ausleihdauer ohne genehmigte Verlängerung überzogen, so ist die Leihfrist im Sinne der Gebührenverordnung überschritten. Die Gebühren fallen unabhängig von den Mahnungen an. Ist zweimal erfolglos gemahnt worden, kann die Bibliothek gegen die säumige Benutzerin oder den säumigen Benutzer Verwaltungszwang nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen anwenden.
(6) Fristen bestimmen sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB.
(7) Rückforderungen und Mahnungen zur Rückgabe von Medieneinheiten oder zur Entrichtung von Gebühren werden an die letzte von der Benutzerin oder dem Benutzer mitgeteilte Anschrift (vgl. § 3 Absatz 10) oder auf Wunsch und Risiko der Benutzerin oder des Benutzers per E-Mail abgesandt. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bergischen Universität Wuppertal werden alle Mitteilungen durch die Hauspost oder auf Wunsch und Risiko per E-Mail zugestellt.
§ 13 Vormerkung
(1) Verliehene Medieneinheiten können für den Zeitpunkt der Rückgabe zur Entleihung vorgemerkt werden.
(2) Eine Vormerkung ist nicht möglich, wenn weitere ausleihbare Exemplare desselben Titels verfügbar sind.
(3) Auskunft darüber, wer eine Medieneinheit ausgeliehen hat, wird nicht erteilt.
§ 14 Deutscher und internationaler Leihverkehr
Literatur, die am Hochschulort nicht vorhanden ist, kann durch Vermittlung der Bibliothek von einer auswärtigen Bibliothek entliehen werden. Daneben können zu den von der Bibliothek bekannt gegebenen Bedingungen auch elektronische Bestell- und Lieferdienste genutzt werden.
Die Bestellung und Benutzung richten sich nach der jeweils gültigen Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken und den besonderen Bedingungen (z. B. Fristen, Benutzungsbeschränkungen) der verleihenden Bibliothek.
Medieneinheiten, die in deutschen Bibliotheken nicht vorhanden sind, können im Rahmen des internationalen Leihverkehrs gegen Übernahme der Kosten bei Bibliotheken im Ausland bestellt werden. Die Bibliothek kann einen Vorschuss verlangen.
Hinsichtlich der Gebühren und der Erstattung von Auslagen gilt die jeweils aktuelle Fassung der Gebührenverordnung oder einer anderen diesbezüglichen Landesregelung.
Medieneinheiten aus den Beständen der Hochschulbibliothek werden zur auswärtigen Benutzung grundsätzlich nur nach den Bestimmungen der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken oder im Rahmen des internationalen Leihverkehrs versandt.
Die Bibliothek kann die Verleihung nach auswärts an besondere Bedingungen knüpfen.
§ 15 EDV-Nutzung
(1) Mit der Anmeldung zur Nutzung eines Internet-Arbeitsplatzes bzw. mit der Zulassung zur Bibliotheksbenutzung sind die Benutzerinnen und Benutzer verpflichtet, diese Benutzungsordnung zu beachten. Außerdem sind sie verpflichtet, die aktuellen Grundsätze, Empfehlungen und Regelungen des Zentrums für Informations- und Medienverarbeitung der Bergischen Universität (ZIM) und des Vereins zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes e.V. (DFN-Verein) zu beachten.
Zugleich kann die Bibliothek zur Abweisung von Schadensforderungen und Haftungsansprüchen die Datenschutzrechte der Benutzerinnen und Benutzer, soweit sie sich auf die Benutzung der Bibliothek beziehen, im Rahmen des Erforderlichen einschränken. Die Bibliothek kann den Abruf von Diensten unterbinden, die gegen Bestimmungen des Datenschutzes, Jugendschutzes und des Strafgesetzbuches verstoßen. Die Bibliothek kann bei solchen Verstößen die im Rahmen der technischen Möglichkeiten gegebene Protokollierung von Zugriffen zur Beweisführung heranziehen.
Bei wiederholtem Missbrauch oder bei wiederholter Nichtbeachtung dieser Bestimmungen und Empfehlungen kann die Benutzerin oder der Benutzer von der Leiterin oder dem Leiter nach vorheriger Anhörung ganz oder zeitweise von der Nutzung ausgeschlossen werden, die Anwendung sonstiger in der Benutzungsordnung vorgesehener Sanktionen bleibt vorbehalten.
(2) Die Benutzung der Internet-Arbeitsplätze - sofern nicht anders geregelt - erfordert die persönliche Anmeldung der Benutzerin oder des Benutzers (weitere am Rechner aktive Personen haben sich ebenfalls persönlich anzumelden), die Hinterlegung des gültigen Benutzerausweises bei der Aufsicht, die Beachtung zeitlicher oder programmbezogener Nutzungsbeschränkungen nach Ablauf einer garantierten Verweildauer an den einzelnen Arbeitsplätzen.
Die Bibliothek kann die Nutzungsdauer beschränken und belegte Arbeitsplätze für andere Benutzerinnen und Benutzer freimachen. Hochschulangehörige erhalten hierbei den Vorzug gegenüber externen Benutzerinnen und Benutzern.
(3) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch ihre Benutzung an den Geräten und Medien der Bibliothek entstehen, zu übernehmen, Zugangsberechtigungen nicht an Dritte weiterzugeben und bei Weitergabe ihrer Zugangsberechtigungen an Dritte alle dadurch entstehenden Schadenskosten zu übernehmen.
(4) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen der Strafgesetze und des Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den EDV-Arbeitsplätzen gesetzeswidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten, keine Dateien und Programme der Bibliothek oder Dritter zu manipulieren, keine geschützten Daten zu nutzen, Daten und Dateien auf Disketten, CD-ROM, DVD, Video- oder Audio-Kassetten oder anderen Datenträgern nur zu eigenem wissenschaftlichem Gebrauch zu nutzen, Kopien und Kompilate nur zu eigenem Gebrauch anzufertigen, soweit damit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden, und die Datenträger nach der jeweiligen Benutzung unter Verschluss zu halten.
(5) Es ist nicht gestattet, Arbeitsplatz- und Netzkonfigurationen zu ändern, technische Störungen selbständig zu beheben, Programme von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Netz an den Arbeitsplätzen zu installieren, sofern nicht ausdrücklich andere Regelungen getroffen worden sind, eigene Datenträger an den Geräten zu nutzen, die nicht ausdrücklich dafür freigegeben sind.
(6) Die Bibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich auf die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software, insbesondere bei Selbstbedienungsfunktionen, und die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien beziehen. Darüber hinaus gelten die im § 19 aufgeführten Regelungen zum Haftungsausschluss.
§ 16 Vervielfältigungen und Reproduktionen
(1) Es ist gestattet, Vervielfältigungen aus Medieneinheiten der Bibliothek anzufertigen oder anfertigen zu lassen, wenn gesichert ist, dass die Medieneinheiten nicht beschädigt und Rechte Dritter nicht verletzt werden.
(2) Erklärt die Bibliothek eine Medieneinheit für besonders wertvoll oder schonungsbedürftig, so können Vervielfältigungen grundsätzlich nur durch die Bibliothek selbst angefertigt werden; Ausnahmen regelt die Bibliotheksleitung.
(3) Eine gewerbliche Verwertung von Vervielfältigungen kann die Bibliothek nur nach besonderer Vereinbarung gestatten. Die Bibliothek bestimmt die Gegenleistung. Das Recht zur Vervielfältigung darf ohne Genehmigung der Bibliothek nicht auf Dritte übertragen werden.
(4) Die Bibliothek lässt anfertigen oder fertigt auf Antrag Filme und Kopien ihrer Medieneinheiten an, soweit die personellen und technischen Möglichkeiten und der Zustand der Medieneinheiten dies gestatten.
(5) Stellt die Bibliothek selbst Vervielfältigungen her, so verbleiben ihr die daraus erwachsenden Rechte. Das Eigentum an Negativen bleibt grundsätzlich bei der Bibliothek. Auf Antrag erhält die Benutzerin oder der Benutzer auf ihre oder seine Kosten ein zweites Negativ.
(6) Für Vervielfältigungen und Reproduktionen sind die Kosten und Auslagen der Bibliothek zu erstatten. Die Höhe der Kostenerstattung wird durch Aushang oder durch Veröffentlichung auf den Internetseiten der Bibliothek bekannt gegeben.
(7) Die Benutzerinnen und Benutzer sind allein dafür verantwortlich, dass keine Rechte Dritter durch eine Vervielfältigung von Medieneinheiten der Bibliothek verletzt werden. Wird die Bibliothek aus einer Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen, so sind die Benutzerinnen oder Benutzer verpflichtet, sie davon freizustellen.
§ 17 Auskunfts- und Bestelldienste, Datenbanken
Auskünfte und Bestellungen aus eigenen oder externen Beständen oder Datenbanken können gegen Entgelt erledigt werden, soweit technische und personelle Gegebenheiten der Bibliothek dies gestatten. Kosten und Auslagen werden durch Aushang oder durch Veröffentlichung auf den Internetseiten der Bibliothek bekannt gegeben.
§ 18 Beachtung von Urheberrechten
Die Beachtung bestehender Urheberrechte im Rahmen der Benutzung von Medieneinheiten, Ton- und Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen und anderen Darstellungen obliegt der Benutzerin oder dem Benutzer.
§ 19 Haftungsausschluss bei Benutzungsleistungen
(1) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Benutzungs- und Informationsleistungen entstanden sind.
(2) Die Bibliothek haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die eine Benutzerin oder ein Benutzer in die Bibliothek mitgebracht hat.
(3) Die Bibliothek haftet nicht für Verstöße der Benutzerinnen und Benutzer gegen Urheberrechts-, Lizenzrechts- und Copyrightbestimmungen und die Folgen von Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzerinnen und Benutzern und Internet-Dienstleistern, insbesondere nicht für finanzielle Verpflichtungen aufgrund von Bestellungen oder Nutzung kostenpflichtiger Dienste.
(4) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die Benutzerinnen und Benutzern aufgrund fehlerhafter Inhalte der von ihnen benutzten Medien entstehen, die einer Benutzerin oder einem Benutzer durch die Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze und der dort angebotenen Medien an Dateien oder Medienträgern entstehen oder die einer Benutzerin oder einem Benutzer durch Datenmissbrauch Dritter aufgrund des unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen.
§ 20 In-Kraft-Treten
(1) Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen als Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die Universitätsbibliothek der Bergischen Universität – Gesamthochschule Wuppertal vom 06.11.2001 (Amtl. Mittlg. 34/01) sowie die Satzung zur Änderung der Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die Universitätsbibliothek der Bergischen Universität Wuppertal vom 10.12.2004 (Amtl. Mittlg. 61/04) außer Kraft.
(2) Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom 09.10.2006 und des Senats der Bergischen Universität Wuppertal vom 25.10.2006.
Wuppertal, den 26.10.2006
der Bergischen Universität Wuppertal
Universitätsprofessor Dr. Volker Ronge